Geschäftsbedingungen der Firma
ICF Reisen Heinrich Klöpper
für die Vermittlung von Reiseleistungen und Durchführung von Reiseveranstaltungen
(Stand 26. Juni 2018)
Sehr geehrte Kundin, sehr geehrter Kunde,
wir freuen uns, dass Sie Ihren Urlaub mit uns organisieren möchten. Dies
kann im Rahmen einer Pauschalreise geschehen, einer bloß vermittelten
Einzelleistung wie z.B. nur einem Flug oder nur eine Hotelunterbringung
oder auch in Gestalt von verbundenen Reiseleistungen.
Der oder die Verträge über eine Pauschalreise oder bestimmte
Reiseleistungen kommen jeweils zwischen Ihnen und dem Reiseveranstalter
oder Erbringer einer Einzelleistung zustande. Dafür gelten die Ihnen
bekannten Reise-, Unterbringungs- oder Beförderungsbedingungen.
Nachfolgend geben wir Ihnen einige Hinweise zu unserer
Vermittlungstätigkeit. Das heißt, wir erklären Ihnen, was wir tun, um
die von Ihnen gewünschten Verträge mit Reiseveranstaltern oder
Leistungserbringer zustande zu bringen.
Dies geschieht anhand nachfolgender Bestimmungen.
Anwendungsbereich dieser Geschäftsbedingungen; Gliederung in Teile A, B und C
1.1. Die nachfolgenden Geschäftsbedingungen regeln die gesetzlich
unterschiedlichen Arten der Vermittlung von Reiseleistungen und von
Pauschalreisen hinsichtlich der Rechte und Pflichten des Kunden sowie
des Vermittlers je nach Art der vermittelten Reiseleistung. Danach ist
zu unterscheiden zwischen
a) der Vermittlung einer Pauschalreise, nachfolgend „Reisevermittlung“
genannt, der Vermittler in diesem Zusammenhang „Reisevermittler“; hierzu
finden Sie die Regelungen in Teil A dieser Geschäftsbedingungen.
b) der Vermittlung von verbundenen Reiseleistungen; hierzu finden Sie die Regelungen in Teil B dieser Geschäftsbedingungen.
c) der Vermittlung einer einzelnen Reiseleistung; hierzu finden Sie die Regelungen in Teil C dieser Geschäftsbedingungen.
Teil A: Regelungen für die Reisevermittlung von Pauschalreisen gem. § 651v BGB
Die Vorschriften dieses Teils A über die Reisevermittlung von
Pauschalreiseverträgen sind anwendbar, wenn der Reisevermittler das
Formblatt über Pauschalreisen aushändigt. In dem Formblatt ist der
vermittelte Reiseveranstalter als verantwortlicher Unternehmer für die
Erbringung der Pauschalreise ausgewiesen.
1. Vertragsschluss, gesetzliche Vorschriften
1.1. Mit der Annahme des Vermittlungsauftrags des Kunden durch den
Reisevermittler kommt zwischen dem Kunden und dem Reisevermittler der
Vertrag über die Reisevermittlung einer Pauschalreise zu¬stande. Auftrag
und Annahme bedürfen keiner bestimmten Form.
Wird der Auftrag auf elektronischem Weg (E-Mail, Internet, Fax,
Messenger Dienste) erteilt, so bestätigt der Vermittler den Eingang des
Auftrags unverzüglich auf elektronischem Weg. Diese Eingangsbestätigung
stellt noch keine Bestätigung der Annahme des Auftrags zur
Reisevermittlung dar.
1.2. Die beiderseitigen Rechte und Pflichten des Kunden und des
Reisevermittlers ergeben sich, soweit dem nicht zwingende gesetzliche
Bestimmungen entgegenstehen, aus den im Einzelfall vertraglich
getroffenen Vereinbarungen, diesen Geschäftsbedingungen und den
gesetzlichen Vorschriften, insbesondere der §§ 651a ff BGB i.V.m. Art.
250ff. EGBGB und §§ 675, 631 ff. BGB über die entgeltliche
Geschäftsbesorgung.
1.3. Für die Rechte und Pflichten des Kunden gegenüber dem vermittelten
Reiseveranstalter gelten ausschließlich die mit diesem getroffenen
Vereinbarungen, insbesondere – soweit wirksam vereinbart – dessen Reise-
oder Geschäftsbedingungen. Ohne besondere Vereinbarung oder ohne
besonderen Hinweis gelten bei Beförderungsleistungen die auf
gesetzlicher Grundlage von der zuständigen Verkehrsbehörde oder aufgrund
internationaler Übereinkommen erlassenen Beförderungsbedingungen und
Tarifbestimmungen.
2. Zahlungen, Erklärungen von Kunden
2.1. Reisevermittler und Reiseveranstalter dürfen Zahlungen auf den
Reisepreis vor Beendigung der Pauschalreise nur fordern oder annehmen,
wenn ein wirksamer Kundengeldabsicherungsvertrag des Reiseveranstalters
besteht und dem Kunden der Sicherungsschein mit Namen und Kontaktdaten
des Kundengeldabsicherers in klarer, verständlicher und hervorgehobener
Weise übergeben wurde.
2.2. Der Reisevermittler gilt als vom Reiseveranstalter bevollmächtigt,
Mängelanzeigen sowie andere Erklärungen des Kunden/Reisenden bezüglich
der Erbringung der Pauschalreise entgegenzunehmen. Der Reisevermittler
wird den Reiseveranstalter unverzüglich von solchen Erklärungen des
Reisenden in Kenntnis setzen. Der Reisevermittler empfiehlt zur
Vermeidung von Zeitverlusten trotz unverzüglicher Weiterleitung,
entsprechende Erklärungen unmittelbar gegenüber der Reiseleitung oder
der Kontaktstelle des Reiseveranstalters zu erklären.
3. Allgemeine Vertragspflichten des Reisevermittlers, Auskünfte, Hinweise
3.1. Auf Basis dieser Vermittlungsbedingungen wird der Kunde bestmöglich
beraten. Auf Wunsch wird dann die Buchungsanfrage beim
Pauschalreiseveranstalter durch den Reisevermittler vorgenommen. Zur
Leistungspflicht gehört nach Bestätigung durch den
Pauschalreiseveranstalter die Übergabe der Unterlagen über die
vermittelte(n) Reiseleistung(en). Dies gilt nicht, wenn vereinbart
wurde, dass der Pauschalreiseveranstalter die Unterlagen dem Kunden
direkt übermittelt.
3.2. Bei der Erteilung von sonstigen Hinweisen und Auskünften, zu deren
Angabe der Reisevermittler nicht nach § 651v Abs. 1 BGB i.V.m. Art. 250 §
1 bis 3 EGBGB verpflichtet ist, haftet der Reisevermittler im Rahmen
des Gesetzes und der vertraglichen Vereinbarungen für die richtige
Auswahl der Informationsquelle und die korrekte Weitergabe an den
Kunden. Ein Auskunftsvertrag mit einer vertraglichen Hauptpflicht zur
Auskunftserteilung kommt nur bei einer entsprechenden ausdrücklichen
Vereinbarung zustande. Für die Richtigkeit erteilter Auskünfte haftet
der Reisevermittler gemäß § 675 Abs. 2 BGB nicht, es sei denn, dass ein
besonderer Auskunftsvertrag abgeschlossen wurde.
3.3. Ohne ausdrückliche Vereinbarung ist der Reisevermittler nicht
verpflichtet, den jeweils günstigsten Anbieter der angefragten
Reiseleistung zu ermitteln und/oder anzubieten. Vertragliche
Verpflichtungen des Reisevermittlers im Rahmen von ihm abgegebener
„Bestpreis-Garantien“ bleiben hiervon unberührt.
3.4. Ohne ausdrückliche Vereinbarung übernimmt der Reisevermittler
bezüglich Auskünften zu Preisen, Leistungen, Buchungskonditionen und
sonstigen Umständen der Reiseleistung keine Garantie i.S. von § 276 Abs.
1 Satz 1 BGB und bezüglich Auskünften über die Verfügbarkeit der vom
Reisevermittler zu vermittelnden Leistungen keine Beschaffungsgarantie
im Sinne dieser Vorschrift.
3.5. Sonderwünsche nimmt der Reisevermittler nur zur Weiterleitung an
den zu vermittelnden Pauschalreiseveranstalter entgegen. Soweit etwas
anderes nicht ausdrücklich vereinbart ist, hat der Reisevermittler für
die Erfüllung solcher Sonderwünsche nicht einzustehen. Diese sind auch
nicht Bedingung oder Vertragsgrundlage für den Vermittlungsauftrag oder
für die vom Reisevermittler an den Pauschalreiseveranstalter zu
übermittelnde Buchungserklärung des Kunden. Der Kunde wird darauf
hingewiesen, dass Sonderwünsche im Regelfall nur durch ausdrückliche
Bestätigung des Pauschalreiseveranstalters zum Inhalt der vertraglichen
Verpflichtungen des Pauschalreiseveranstalters werden.
4. Pflichten des Reisevermittlers bezüglich Einreisevorschriften und Visa
4.1. Übernimmt der Reisevermittler entgeltlich oder unentgeltlich für
den Kunden die Registrierung im Rahmen elektronischer Systeme zur
Erlangung der Einreiseerlaubnis als Voraussetzung für die Ein- oder
Durchreise in bestimmte Länder, so gilt: Die Übernahme dieser Tätigkeit
begründet ohne ausdrückliche Vereinbarung keine Verpflichtung des
Reisevermittlers zu weitergehenden Erkundigungen oder Informationen über
Ein- oder Durchreiseformalitäten oder zu Transitaufenthalten auf der
Reise und insbesondere nicht zur Visabeschaffung. Der Kunde wird darauf
hingewiesen, dass die elektronische Einreiseerlaubnis nicht die
endgültige Einreisegenehmigung durch die Grenzbehörden des jeweiligen
Landes ersetzt.
4.2. Zur Beschaffung von Visa oder sonstigen für die Reisedurchführung
erforderlichen Dokumenten ist der Reisevermittler ohne besondere,
ausdrückliche Vereinbarung nicht verpflichtet. Im Falle der Annahme
eines solchen Auftrages kann der Reisevermittler ohne ausdrückliche
Vereinbarung die Erstattung der ihm entstehenden Aufwendungen, die er
nach den Umständen für erforderlich halten durfte, verlangen. Der
Reisevermittler kann für seine Tätigkeit selbst eine Vergütung fordern,
wenn diese vereinbart ist oder die Tätigkeit den Umständen nach nur
gegen entsprechende Vergütung geschuldet war.
4.3. Der Reisevermittler haftet nicht für die Erteilung von Visa und
sonstigen Dokumenten und nicht für den rechtzeitigen Zugang. Dies gilt
nicht, wenn die für die Nichterteilung oder den verspäteten Zugang
maßgeblichen Umstände vom Reisevermittler schuldhaft verursacht oder
mitverursacht worden sind.
5. Aufwendungsersatz, Vergütungen, Inkasso, Zahlungen
5.1. Der Vermittler ist berechtigt, Zahlungen entsprechend den
Leistungs- und Zahlungsbestimmungen der vermittelten Leistungserbringer
zu verlangen, soweit diese wirksam zwischen dem Leistungserbringer und
dem Kunden vereinbart sind und rechtswirksame Zahlungsbestimmungen
enthalten.
Zahlungsansprüche gegenüber dem Kunden kann der Vermittler, soweit dies
den Vereinbarungen zwischen dem Vermittler und dem Leistungserbringer
entspricht, als dessen Inkassobevollmächtigter geltend machen, jedoch
auch aus eigenem Recht auf Grundlage der gesetzlichen Vorschusspflicht
des Kunden als Auftraggeber gemäß § 669 BGB.
5.2. Die vorstehenden Regelungen gelten entsprechend für Stornokosten
(Rücktrittsentschädigungen) und sonstige gesetzlich oder vertraglich
begründete Forderungen des vermittelten Leistungserbringers.
5.3. Der Kunde kann eigenen Zahlungsansprüchen des Vermittlers nicht im
Wege der Zurückbehaltung oder Aufrechnung entgegenhalten, dass der Kunde
Ansprüche gegenüber dem vermittelten Leistungserbringer, insbesondere
aufgrund mangelhafter Erfüllung des vermittelten Vertrages, hat. Dies
gilt nicht, wenn für das Entstehen solcher Ansprüche eine schuldhafte
Verletzung von Vertragspflichten des Vermittlers ursächlich oder
mitursächlich geworden ist oder der Vermittler aus anderen Gründen
gegenüber dem Kunden für die geltend gemachten Gegenansprüche haftet.
6. Stellung und Pflichten des Reisevermittlers im Zusammenhang mit der Vermittlung von Flugbeförderungsleistungen
6.1. Entsprechend der EU-Verordnung Nr. 2111/2005 über die Erstellung
einer gemeinschaftlichen Liste der Luftfahrtunternehmen ist der
Vermittler verpflichtet, den Fluggast bei der Buchung über die Identität
der ausführenden Fluggesellschaft zu unterrichten. Sofern bei der
Buchung die ausführende Fluggesellschaft noch nicht feststeht, wird der
Vermittler ihm die vom vermittelten Unternehmen vorliegenden
Informationen über diejenige Fluggesellschaft übermitteln, die
wahrscheinlich den Flug durchführt. Bei einem Wechsel der
Fluggesellschaft wird der Kunde unverzüglich über den Wechsel
unterrichtet. Die gemeinschaftliche Liste über die mit Flugverbot in der
Europäischen Union belegten Fluggesellschaften ist über die
Internetseiten
http://ec.europa.eu/transport/modes/air/safety/air-ban/index_de.htm und
www.lba.de abrufbar und kann dem Kunden auf Verlangen in den
Geschäftsräumen des Vermittlers ausgehändigt werden.
6.2. Für das Vertragsverhältnis zwischen dem Kunden und der
Fluggesellschaft gelten – soweit jeweils anwendbar – die gesetzlichen
Bestimmungen des deutschen Luftverkehrsgesetzes, des Warschauer und
Montrealer Übereinkommens und unmittelbar, wie inländische gesetzliche
Bestimmungen,
– die Verordnung (EG) Nr. 261/2004 zu Flugpassagierrechten
– die Verordnung (EG) Nr. 2111/2005 über die Erstellung einer
gemeinschaftlichen Liste der Luftfahrtunternehmen, gegen die in der
Gemeinschaft eine Betriebsuntersagung ergangen ist, sowie über die
Unterrichtung von Fluggästen über die Identität des ausführenden
Luftfahrtunternehmens
– die Verordnung (EG) Nr. 1107/2006 des Europäischen Parlaments und des
Rates über die Rechte von behinderten Flugreisenden und Flugreisenden
mit eingeschränkter Mobilität
Dem Kunden wird dringend empfohlen, sich über seine Rechte als Fluggast,
z.B. durch die Aushänge in den Flughäfen, durch die Informationen des
ausführenden Luftfahrtunternehmens oder durch die Informationsblätter
des Luftfahrtbundesamts unter www.lba.de zu informieren.
7. Unterlagen über die vermittelte Pauschalreise
7.1. Sowohl den Kunden, wie auch den Reisevermittler trifft die Pflicht,
Vertrags- und sonstige Unterlagen des vermittelten
Pauschalreiseveranstalters über die Pauschalreise, die dem Kunden durch
den Reisevermittler ausgehändigt wurden, insbesondere
Buchungsbestätigungen, Flugscheine, Hotelgutscheine, Visa,
Versicherungsscheine und sonstige Unterlagen über die vermittelte
Pauschalreise auf Richtigkeit und Vollständigkeit, insbesondere auf die
Übereinstimmung mit der Buchung und dem Vermittlungsauftrag zu
überprüfen.
7.2. Soweit Unterlagen über die vermittelte Pauschalreise dem Kunden
nicht direkt vom vermittelten Pauschalreiseveranstalter übermittelt
werden, erfolgt die Aushändigung durch den Reisevermittler durch
Übergabe im Geschäftslokal des Reisevermittlers oder nach dessen Wahl
durch postalischen oder elektronischen Versand, soweit der Kunde keinen
Anspruch auf eine Reisebestätigung in Papierform gemäß Art. 250 § 6 Abs.
1 Satz 2 EGBGB hat.
8. Mitwirkungspflichten des Kunden gegenüber dem Reisevermittler
8.1. Der Kunde hat für ihn erkennbare Fehler oder Mängel der
Vermittlungstätigkeit des Reisevermittlers nach deren Feststellung
diesem unverzüglich mitzuteilen. Hierunter fallen insbesondere
fehlerhafte oder unvollständige Angaben von persönlichen Kundendaten,
sonstiger Informationen, Auskünfte und Unterlagen über die vermittelte
Pauschalreise sowie die nicht vollständige Ausführung von
Vermittlungsleistungen (z.B. nicht vorgenommene Buchungen oder
Reservierungen).
8.2. Erfolgt keine Anzeige nach Ziff. 7.1 durch den Kunden, so gilt:
a) Unterbleibt die Anzeige des Kunden nach Ziff. 7.1 unverschuldet, entfallen seine Ansprüche nicht.
b) Ansprüche des Kunden an den Reisevermittler entfallen insoweit, als
dieser nachweist, dass dem Kunden ein Schaden bei ordnungsgemäßer
Anzeige nicht oder nicht in der vom Kunden geltend gemachten Höhe
entstanden wäre. Dies gilt insbesondere, soweit der Reisevermittler
nachweist, dass eine unverzügliche Anzeige durch den Kunden dem
Reisevermittler die Möglichkeit zur Behebung des Mangels oder der
Verringerung eines Schadens, z.B. durch Umbuchung, Zusatzbuchung oder
Stornierung mit dem vermittelten Pauschalreiseveranstalter ermöglicht
hätte.
c) Ansprüche des Kunden im Falle einer unterbliebenen Anzeige nach Ziff. 7.1 entfallen nicht
– bei Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der
Gesundheit, die auf einer vorsätzlichen oder fahrlässigen
Pflichtverletzung des Reisevermittlers oder eines gesetzlichen
Vertreters oder Erfüllungsgehilfen des Reisevermittlers resultieren
– bei Ansprüchen auf den Ersatz sonstiger Schäden, die auf einer
vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung des
Reisevermittlers oder eines gesetzlichen Vertreters oder
Erfüllungsgehilfen des Reisevermittlers beruhen
– bei Verletzung einer wesentlichen Pflicht, deren Erfüllung die
ordnungsgemäße Durchführung des Vermittlungsvertrages überhaupt erst
ermöglicht oder deren Verletzung die Erreichung des Vertragszwecks
gefährdet.
Die Haftung für Buchungsfehler nach § 651x BGB bleibt unberührt.
8.3. Der Kunde wird in seinem eigenen Interesse gebeten, den
Reisevermittler auf besondere Bedürfnisse oder Einschränkungen im
Hinblick auf die nachgefragte Pauschalreise hinzuweisen.
9. Pflichten des Reisevermittlers bei Reklamationen des Kunden gegenüber den vermittelten Pauschalreiseveranstaltern
Der Kunde kann Mängelanzeigen sowie andere Erklärungen bezüglich der
Erbringung der Reiseleistungen durch den Pauschalreiseveranstalter auch
seinem Reisevermittler, über den er die Pauschalreise gebucht hat, zur
Kenntnis bringen.
Bezüglich etwaiger Ansprüche des Kunden gegenüber den vermittelten
Pauschalreiseveranstaltern besteht keine Pflicht des Reisevermittlers
zur Beratung über Art, Umfang, Höhe, Anspruchsvoraussetzungen und
einzuhaltende Fristen oder sonstige rechtliche Bestimmungen.
10. Wichtige Hinweise zu Versicherungen von Pauschalreisen
10.1. Der Reisevermittler weist auf die Möglichkeit hin, zur Minimierung
eines Kostenrisikos bei Stornierungen durch den Kunden eine
Reiserücktrittskostenversicherung bei Buchung abzuschließen.
10.2. Der Kunde wird weiterhin darauf hingewiesen, dass eine
Reiserücktrittskostenversicherung üblicherweise nicht den entstehenden
Schaden abdeckt, der ihm durch einen – auch unverschuldeten – Abbruch
der Inanspruchnahme der Pauschalreise nach deren Antritt entstehen kann.
Eine Reiseabbruchversicherung ist in der Regel gesondert abzuschließen.
10.3. Der Reisevermittler empfiehlt zusätzlich, bei Reisen ins Ausland
auf ausreichenden Auslandskrankenversicherungsschutz zu achten.
10.4. Bei der Vermittlung von Reiseversicherungen wird der Kunde darauf
hingewiesen, dass die Versicherungsbedingungen der vermittelten
Reiseversicherungen besondere Vertragsbedingungen und/oder
Mitwirkungspflichten des Kunden enthalten können, insbesondere
Haftungsausschlüsse (z.B. bei Vorerkrankungen), die Obliegenheit zur
unverzüglichen Stornierung in der Reiserücktrittskostenversicherung,
Fristen für die Schadensanzeige und Selbstbehalte. Der Vermittler haftet
nicht, soweit er keine Falschauskunft bezüglich der
Versicherungsbedingungen getätigt hat und der vermittelte
Reiseversicherer aufgrund von wirksam vereinbarten
Versicherungsbedingungen ein Leistungsverweigerungsrecht gegenüber dem
Kunden hat.
11. Haftung des Reisevermittlers
11.1. Soweit der Reisevermittler eine entsprechende vertragliche Pflicht
nicht durch ausdrückliche Vereinbarung mit dem Kunden übernommen hat,
haftet er nicht für das Zustandekommen von Verträgen mit den zu
vermittelnden Pauschalreiseveranstaltern.
11.2. Der Reisevermittler haftet nicht für Mängel und Schäden, die dem
Kunden im Zusammenhang mit der vermittelten Reiseleistung entstehen.
Dies gilt nicht bei einer ausdrücklichen diesbezüglichen Vereinbarung
oder Zusicherung des Reisevermittlers, insbesondere, wenn diese von der
Leistungsbeschreibung des Pauschalreiseveranstalters erheblich abweicht.
11.3. Eine etwaige eigene Haftung des Reisevermittlers aus § 651x BGB
oder der schuldhaften Verletzung von Reisevermittlerpflichten bleibt von
den vorstehenden Bestimmungen unberührt.
12. Verbraucherstreitbeilegung
Der Reisevermittler weist im Hinblick auf das Gesetz über
Verbraucherstreitbeilegung darauf hin, dass der Reisevermittler nicht an
einer freiwilligen Verbraucherstreitbeilegung teilnimmt. Sofern eine
Verbraucherstreitbeilegung nach Drucklegung dieser Geschäftsbedingungen
über die Vermittlung von Pauschalreisen für den Reisevermittler
verpflichtend würde, informiert der Reisevermittler die Verbraucher
hierüber in geeigneter Form.
Der Reisevermittler verweist für alle Verträge über Pauschalreisen, die
im elektronischen Rechtsverkehr geschlossen wurden, auf die europäische
Online-Streitbeilegungs-Plattform http://ec.europa.eu/consumers/odr
hin.
Teil B: Regelungen bei der Vermittlung von verbundenen Reiseleistungen gem. § 651w BGB
Die Vorschriften dieses Teils B über die Vermittlung von verbundenen
Reiseleistungen sind anwendbar, wenn der Vermittler das Formblatt über
die Vermittlung von verbundenen Reiseleistungen aushändigt. In diesem
Formblatt wird der Kunde darüber informiert, dass mit Buchung einer
weiteren Reiseleistung beim Vermittler keine Pauschalreise gebucht wird,
jedoch verbundene Reiseleistungen vermittelt werden.
1. Vertragsschluss, gesetzliche Vorschriften
1.1. Mit der Annahme des Vermittlungsauftrags des Kunden durch den
Vermittler kommt zwischen dem Kunden und dem Vermittler der Vertrag über
die Vermittlung von verbundenen Reiseleistungen zu¬stande. Auftrag und
Annahme bedürfen keiner bestimmten Form.
Wird der Auftrag auf elektronischem Weg (E-Mail, Internet, Fax,
Messenger Dienste) erteilt, so bestätigt der Vermittler den Eingang des
Auftrags unverzüglich auf elektronischem Weg. Diese Eingangsbestätigung
stellt noch keine Bestätigung der Annahme des Vermittlungsauftrags dar.
1.2. Die beiderseitigen Rechte und Pflichten des Kunden und des
Vermittlers ergeben sich, soweit dem nicht zwingende gesetzliche
Bestimmungen entgegenstehen, aus den im Einzelfall vertraglich
getroffenen Vereinbarungen, diesen Geschäftsbedingungen und den
gesetzlichen Vorschriften, insbesondere der §§ 651a ff BGB i.V.m. Art.
250ff. EGBGB und §§ 675, 631 ff. BGB über die entgeltliche
Geschäftsbesorgung.
1.3. Für die Rechte und Pflichten des Kunden gegenüber dem
Vertragspartner der vermittelten verbundenen Reiseleistungen gelten
ausschließlich die mit diesem getroffenen Vereinbarungen, insbesondere –
soweit wirksam vereinbart – dessen Reise- oder Geschäftsbedingungen.
Ohne besondere Vereinbarung oder ohne besonderen Hinweis gelten bei
Beförderungsleistungen die auf gesetzlicher Grundlage von der
zuständigen Verkehrsbehörde oder aufgrund internationaler Übereinkommen
erlassenen Beförderungsbedingungen und Tarifbestimmungen.
2. Zahlungen
2.1. Der Vermittler verbundener Reiseleistungen darf Zahlungen des
Reisenden auf Vergütungen für Reiseleistungen nur entgegennehmen, wenn
er sichergestellt hat, dass diese dem Reisenden erstattet werden, soweit
Reiseleistungen von dem Vermittler selbst zu erbringen sind oder
Entgeltforderungen vermittelter Leistungserbringer noch zu erfüllen sind
und im Fall der Zahlungsunfähigkeit des Vermittlers verbundener
Reiseleistungen
a) Reiseleistungen ausfallen oder
b) der Reisende im Hinblick auf erbrachte Reiseleistungen
Zahlungsaufforderungen nicht befriedigter vermittelter
Leistungserbringer nachkommt.
2.2. Diese Sicherstellung leistet der Vermittler verbundener
Reiseleistungen bei der Vermittlung von verbundenen Reiseleistungen
durch Abschluss einer Insolvenzversicherung gem. § 651w Abs. 3 BGB unter
Nennung des Namens und der Kontaktdaten des Kundengeldabsicherers in
klarer, verständlicher und in hervorgehobener Weise und Übergabe eines
entsprechenden Sicherungsscheines für alle Zahlungen des Kunden an den
Vermittler verbundener Reiseleistungen, soweit der Kunde nicht direkt an
den vermittelten Leistungserbringer der verbundenen Reiseleistung
leistet.
3. Allgemeine Vertragspflichten des Vermittlers, Auskünfte, Hinweise
3.1. Auf Basis dieser Vermittlungsbedingungen wird der Kunde bestmöglich
beraten. Auf Wunsch wird dann die Buchungsanfrage bei den
Leistungserbringern durch den Vermittler vorgenommen. Zur
Leistungspflicht gehört nach Bestätigung durch den Leistungserbringer
die Übergabe der Unterlagen über die vermittelte(n) Reiseleistung(en).
Dies gilt nicht, wenn vereinbart wurde, dass der Leistungserbringer die
Unterlagen dem Kunden direkt übermittelt.
3.2. Bei der Erteilung von Hinweisen und Auskünften haftet der
Vermittler im Rahmen des Gesetzes und der vertraglichen Vereinbarungen
für die richtige Auswahl der Informationsquelle und die korrekte
Weitergabe an den Kunden. Ein Auskunftsvertrag mit einer vertraglichen
Hauptpflicht zur Auskunftserteilung kommt nur bei einer entsprechenden
ausdrücklichen Vereinbarung zustande. Für die Richtigkeit erteilter
Auskünfte haftet der Vermittler gemäß § 675 Abs. 2 BGB nicht, es sei
denn, dass ein besonderer Auskunftsvertrag abgeschlossen wurde.
3.3. Ohne ausdrückliche Vereinbarung ist der Vermittler nicht
verpflichtet, den jeweils günstigsten Anbieter der angefragten
Reiseleistung zu ermitteln und/oder anzubieten. Vertragliche
Verpflichtungen des Vermittlers im Rahmen von ihm abgegebener
„Bestpreis-Garantien“ bleiben hiervon unberührt.
3.4. Ohne ausdrückliche Vereinbarung übernimmt der Vermittler bezüglich
Auskünften zu Preisen, Leistungen, Buchungskonditionen und sonstigen
Umständen der Reiseleistung keine Garantie i.S. von § 276 Abs. 1 Satz 1
BGB und bezüglich Auskünften über die Verfügbarkeit der vom Vermittler
zu vermittelnden Leistungen keine Beschaffungsgarantie im Sinne dieser
Vorschrift.
3.5. Sonderwünsche nimmt der Vermittler nur zur Weiterleitung an den zu
vermittelnden Leistungserbringer entgegen. Soweit etwas anderes nicht
ausdrücklich vereinbart ist, hat der Vermittler für die Erfüllung
solcher Sonderwünsche nicht einzustehen. Diese sind auch nicht Bedingung
oder Vertragsgrundlage für den Vermittlungsauftrag oder für die vom
Vermittler an den Leistungserbringer zu übermittelnde Buchungserklärung
des Kunden. Der Kunde wird darauf hingewiesen, dass Sonderwünsche im
Regelfall nur durch ausdrückliche Bestätigung des Leistungserbringers
zum Inhalt der vertraglichen Verpflichtungen des Leistungserbringers
werden.
4. Pflichten des Vermittlers bezüglich Einreisevorschriften, Visa und Versicherungen
4.1. Der Vermittler unterrichtet den Kunden über Einreise- und
Visabestimmungen, soweit ein entsprechender Auftrag ausdrücklich
vereinbart worden ist. Ansonsten besteht eine entsprechende Aufklärungs-
oder Informationspflicht nur dann, wenn besondere, dem Vermittler
bekannte oder erkennbare Umstände einen ausdrücklichen Hinweis
erforderlich machen und die entsprechenden Informationen nicht bereits
in den dem Kunden vorliegenden Angebotsunterlagen enthalten sind.
4.2. Entsprechende Hinweispflichten des Vermittlers beschränken sich auf
die Erteilung von Auskünften aus aktuellen, branchenüblichen
Informationsquellen. Eine spezielle Nachforschungspflicht des
Vermittlers besteht ohne ausdrückliche diesbezügliche Vereinbarung
nicht. Der Vermittler kann seine Hinweispflicht auch dadurch erfüllen,
dass er den Kunden auf die Notwendigkeit einer eigenen, speziellen
Nachfrage bei in Betracht kommenden Informationsstellen verweist.
4.3. Die vorstehenden Bestimmungen gelten entsprechend bezüglich der
Information über Zollvorschriften, gesundheitspolizeiliche
Einreisevorschriften, gesundheitsprophylaktische Vorsorgemaßnahmen des
Kunden und seiner Mitreisenden sowie für Ein- und Ausfuhrvorschriften.
4.4. Übernimmt der Vermittler entgeltlich oder unentgeltlich für den
Kunden die Registrierung im Rahmen elektronischer Systeme zur Erlangung
der Einreiseerlaubnis als Voraussetzung für die Ein- oder Durchreise in
bestimmte Länder, so gilt: Die Übernahme dieser Tätigkeit begründet ohne
ausdrückliche Vereinbarung keine Verpflichtung des Vermittlers zu
weitergehenden Erkundigungen oder Informationen über Ein- oder
Durchreiseformalitäten oder zu Transitaufenthalten auf der Reise und
insbesondere nicht zur Visabeschaffung. Der Kunde wird darauf
hingewiesen, dass die elektronische Einreiseerlaubnis nicht die
endgültige Einreisegenehmigung durch die Grenzbehörden des jeweiligen
Landes ersetzt.
4.5. Zur Beschaffung von Visa oder sonstigen für die Reisedurchführung
erforderlichen Dokumenten ist der Vermittler ohne besondere,
ausdrückliche Vereinbarung nicht verpflichtet. Im Falle der Annahme
eines solchen Auftrages kann der Vermittler ohne ausdrückliche
Vereinbarung die Erstattung der ihm entstehenden Aufwendungen, die er
nach den Umständen für erforderlich halten durfte, verlangen. Der
Vermittler kann für seine Tätigkeit selbst eine Vergütung fordern, wenn
diese vereinbart ist oder die Tätigkeit den Umständen nach nur gegen
entsprechende Vergütung geschuldet war.
4.6. Der Vermittler haftet nicht für die Erteilung von Visa und
sonstigen Dokumenten und nicht für den rechtzeitigen Zugang. Dies gilt
nicht, wenn die für die Nichterteilung oder den verspäteten Zugang
maßgeblichen Umstände vom Vermittler schuldhaft verursacht oder
mitverursacht worden sind.
5. Stellung und Pflichten des Vermittlers im Zusammenhang mit der Vermittlung von Flugbeförderungsleistungen
5.1. Entsprechend der EU-Verordnung Nr. 2111/2005 über die Erstellung
einer gemeinschaftlichen Liste der Luftfahrtunternehmen ist der
Vermittler verpflichtet, den Fluggast bei der Buchung über die Identität
der ausführenden Fluggesellschaft zu unterrichten. Sofern bei der
Buchung die ausführende Fluggesellschaft noch nicht feststeht, wird der
Vermittler ihm die vom vermittelten Unternehmen vorliegenden
Informationen über diejenige Fluggesellschaft übermitteln, die
wahrscheinlich den Flug durchführt. Bei einem Wechsel der
Fluggesellschaft wird der Kunde unverzüglich über den Wechsel
unterrichtet. Die gemeinschaftliche Liste über die mit Flugverbot in der
Europäischen Union belegten Fluggesellschaften ist über die
Internetseiten
http://ec.europa.eu/transport/modes/air/safety/air-ban/index_de.htm und
www.lba.de abrufbar und kann dem Kunden auf Verlangen in den
Geschäftsräumen des Vermittlers ausgehändigt werden.
5.2. Für das Vertragsverhältnis zwischen dem Kunden und der
Fluggesellschaft gelten – soweit jeweils anwendbar – die gesetzlichen
Bestimmungen des deutschen Luftverkehrsgesetzes, des Warschauer und
Montrealer Übereinkommens und unmittelbar, wie inländische gesetzliche
Bestimmungen,
– die Verordnung (EG) Nr. 261/2004 zu Flugpassagierrechten
– die Verordnung (EG) Nr. 2111/2005 über die Erstellung einer
gemeinschaftlichen Liste der Luftfahrtunternehmen, gegen die in der
Gemeinschaft eine Betriebsuntersagung ergangen ist, sowie über die
Unterrichtung von Fluggästen über die Identität des ausführenden
Luftfahrtunternehmens
– die Verordnung (EG) Nr. 1107/2006 des Europäischen Parlaments und des
Rates über die Rechte von behinderten Flugreisenden und Flugreisenden
mit eingeschränkter Mobilität
Dem Kunden wird dringend empfohlen, sich über seine Rechte als Fluggast,
z.B. durch die Aushänge in den Flughäfen, durch die Informationen des
ausführenden Luftfahrtunternehmens oder durch die Informationsblätter
des Luftfahrtbundesamts unter www.lba.de zu informieren.
6. Aufwendungsersatz, Vergütungen, Inkasso, Zahlungen
6.1. Der Vermittler ist berechtigt, Zahlungen entsprechend den
Leistungs- und Zahlungsbestimmungen der vermittelten Leistungserbringer
zu verlangen, soweit diese wirksam zwischen dem Leistungserbringer und
dem Kunden vereinbart sind und rechtswirksame Zahlungsbestimmungen
enthalten.
Zahlungsansprüche gegenüber dem Kunden kann der Vermittler, soweit dies
den Vereinbarungen zwischen dem Vermittler und dem Leistungserbringer
entspricht, als dessen Inkassobevollmächtigter geltend machen, jedoch
auch aus eigenem Recht auf Grundlage der gesetzlichen Vorschusspflicht
des Kunden als Auftraggeber gemäß § 669 BGB.
6.2. Die vorstehenden Regelungen gelten entsprechend für Stornokosten
(Rücktrittsentschädigungen) und sonstige gesetzlich oder vertraglich
begründete Forderungen des vermittelten Leistungserbringers.
6.3. Der Kunde kann eigenen Zahlungsansprüchen des Vermittlers nicht im
Wege der Zurückbehaltung oder Aufrechnung entgegenhalten, dass der Kunde
Ansprüche gegenüber dem vermittelten Leistungserbringer, insbesondere
aufgrund mangelhafter Erfüllung des vermittelten Vertrages, hat. Dies
gilt nicht, wenn für das Entstehen solcher Ansprüche eine schuldhafte
Verletzung von Vertragspflichten des Vermittlers ursächlich oder
mitursächlich geworden ist oder der Vermittler aus anderen Gründen
gegenüber dem Kunden für die geltend gemachten Gegenansprüche haftet.
7. Vergütungsansprüche des Vermittlers
7.1. Für die Preise und die Serviceentgelte bei der Vermittlung der
Flugbeförderungsleistungen von Fluggesellschaften nach Ziff. 5 dieses
Teils B der Vermittlungsbedingungen gilt:
a) Die angegebenen und in Rechnung gestellten Preise sind Preise der
Fluggesellschaften, die in der Regel keine Provision oder ein sonstiges
Entgelt der Fluggesellschaft für die Tätigkeit des Vermittlers
beinhalten.
b) Die Vergütung des Vermittlers im Rahmen dieser Vermittlungstätigkeit
erfolgt in der Regel durch vom Kunden zu bezahlenden Serviceentgelte.
c) Die Serviceentgelte für die Vermittlungstätigkeit des Vermittlers und
für sonstige Tätigkeiten im Zusammenhang mit der Flugbuchung ergeben
sich, soweit im Einzelfall nichts anderes vereinbart ist, aus den dem
Kunden, insbesondere durch Aushang in den Geschäftsräumen des
Vermittlers bekannt gegebenen und vereinbarten Entgelte.
d) Ist eine Vereinbarung zur Höhe eines entsprechenden Serviceentgelts
nicht getroffen worden, schuldet der Kunde dem Vermittler eine Vergütung
nach den gesetzlichen Bestimmungen, d.h. es besteht eine Pflicht zur
Bezahlung einer üblichen Vergütung durch den Auftraggeber.
7.2. Die Serviceentgelte für die Vermittlung von sonstigen
Reiseleistungen und für sonstige Tätigkeiten im Auftrag des Kunden
bedürfen einer entsprechenden Vereinbarung. Diese kann z.B. durch
deutlich sichtbaren Aushang von Preislisten in den Geschäftsräumen des
Vermittlers und/ oder einem entsprechenden mündlichen oder schriftlichen
Hinweis des Vermittlers hierauf erfolgen.
7.3. Der Anspruch des Vermittlers auf Serviceentgelte – auch bei der
Flugvermittlung – bleibt durch Leistungsstörungen oder Änderungen,
insbesondere Umbuchung, Namenswechsel, Rücktritt, Stornierung,
Annullierung, oder Kündigung des vermittelten Vertrages durch den
Leistungserbringer oder den Kunden bestehen. Dies gilt nicht, soweit
sich ein Anspruch auf Rückerstattung des Kunden aufgrund eines
Schadensersatzanspruchs des Kunden wegen Mängeln der Beratungs- oder
Vermittlungstätigkeit des Vermittlers aus vertraglichen oder
gesetzlichen Ansprüchen ergibt.
8. Unterlagen über die vermittelten Reiseleistungen
8.1. Sowohl den Kunden, wie auch den Vermittler trifft die Pflicht,
Vertrags- und sonstige Unterlagen des vermittelten Leistungserbringers
über die Reiseleistungen, die dem Kunden durch den Vermittler
ausgehändigt wurden, insbesondere Buchungsbestätigungen, Flugscheine,
Hotelgutscheine, Visa, Versicherungsscheine und sonstige Unterlagen über
die vermittelten Reiseleistungen auf Richtigkeit und Vollständigkeit,
insbesondere auf die Übereinstimmung mit der Buchung und dem
Vermittlungsauftrag zu überprüfen.
8.2. Soweit Unterlagen über die vermittelten Reiseleistungen dem Kunden
nicht direkt vom vermittelten Leistungserbringer übermittelt werden,
erfolgt die Aushändigung durch den Vermittler durch Übergabe im
Geschäftslokal des Vermittlers oder nach dessen Wahl durch postalischen
oder elektronischen Versand.
9. Mitwirkungspflichten des Kunden gegenüber dem Vermittler
9.1. Der Kunde hat für ihn erkennbare Fehler oder Mängel der
Vermittlungstätigkeit des Vermittlers nach deren Feststellung diesem
unverzüglich mitzuteilen. Hierunter fallen insbesondere fehlerhafte oder
unvollständige Angaben von persönlichen Kundendaten, sonstiger
Informationen, Auskünfte und Unterlagen über die vermittelten
Reiseleistungen sowie die nicht vollständige Ausführung von
Vermittlungsleistungen (z.B. nicht vorgenommene Buchungen oder
Reservierungen).
9.2. Erfolgt keine Anzeige nach Ziff. 9.1 durch den Kunden, so gilt:
a) Unterbleibt die Anzeige des Kunden nach Ziff. 9.1 unverschuldet, entfallen seine Ansprüche nicht.
b) Ansprüche des Kunden an den Vermittler entfallen insoweit, als dieser
nachweist, dass dem Kunden ein Schaden bei ordnungsgemäßer Anzeige
nicht oder nicht in der vom Kunden geltend gemachten Höhe entstanden
wäre. Dies gilt insbesondere, soweit der Vermittler nachweist, dass eine
unverzügliche Anzeige durch den Kunden dem Vermittler die Möglichkeit
zur Behebung des Mangels oder der Verringerung eines Schadens, z.B.
durch Umbuchung, Zusatzbuchung oder Stornierung mit dem vermittelten
Leistungserbringer ermöglicht hätte.
c) Ansprüche des Kunden im Falle einer unterbliebenen Anzeige nach Ziff. 9.1 entfallen nicht
– bei Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der
Gesundheit, die auf einer vorsätzlichen oder fahrlässigen
Pflichtverletzung des Vermittlers oder eines gesetzlichen Vertreters
oder Erfüllungsgehilfen des Vermittlers resultieren
– bei Ansprüchen auf den Ersatz sonstiger Schäden, die auf einer
vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung des Vermittlers
oder eines gesetzlichen Vertreters oder Erfüllungsgehilfen des
Vermittlers beruhen
– bei Verletzung einer wesentlichen Pflicht, deren Erfüllung die
ordnungsgemäße Durchführung des Vermittlungsvertrages überhaupt erst
ermöglicht oder deren Verletzung die Erreichung des Vertragszwecks
gefährdet.
Die Haftung für Buchungsfehler nach § 651x BGB bleibt unberührt.
9.3. Eine vertragliche und/oder gesetzliche Verpflichtung des Kunden zur
Mängelanzeige gegenüber dem vermittelten Leistungserbringer bleibt von
Ziffer 9 unberührt.
9.4. Der Kunde wird in seinem eigenen Interesse gebeten, den Vermittler
auf besondere Bedürfnisse oder Einschränkungen im Hinblick auf die
nachgefragten Reiseleistungen hinzuweisen.
10. Pflichten des Vermittlers bei Reklamationen des Kunden gegenüber den vermittelten Leistungserbringern
10.1. Ansprüche müssen gegenüber den vermittelten Leistungserbringern
innerhalb bestimmter Fristen, die sich aus Gesetz oder vertraglichen
Vereinbarungen ergeben können, geltend gemacht werden. Im Regelfall
werden diese Fristen nicht durch Geltendmachung gegenüber dem Vermittler
gewahrt. Dies gilt auch, soweit der Kunde bezüglich derselben
Reiseleistung Ansprüche sowohl gegenüber dem Vermittler, als auch
gegenüber dem Leistungserbringer geltend machen will.
10.2. Bei Reklamationen oder sonstiger Geltendmachung von Ansprüchen
gegenüber den vermittelten Leistungserbringern beschränkt sich die
Pflicht des Vermittlers auf die Erteilung der erforderlichen und ihm
bekannten Informationen und Unterlagen, insbesondere die Mitteilung von
Namen und Adressen der vermittelten Leistungserbringer.
10.3. Übernimmt der Vermittler – auch ohne hierzu verpflichtet zu sein –
die Weiterleitung fristwahrender Anspruchsschreiben des Kunden, haftet
er für den rechtzeitigen Zugang beim Empfänger nur bei von ihm selbst
vorsätzlich oder grob fahrlässig verursachter Fristversäumnis.
10.4. Bezüglich etwaiger Ansprüche des Kunden gegenüber den vermittelten
Leistungserbringern besteht keine Pflicht des Vermittlers zur Beratung
über Art, Umfang, Höhe, Anspruchsvoraussetzungen und einzuhaltende
Fristen oder sonstige rechtliche Bestimmungen.
11. Wichtige Hinweise zu Versicherungen von Reiseleistungen
11.1. Der Vermittler weist auf die Möglichkeit hin, zur Minimierung
eines Kostenrisikos bei Stornierungen durch den Kunden eine
Reiserücktrittskostenversicherung bei Buchung abzuschließen.
11.2. Der Kunde wird weiterhin darauf hingewiesen, dass eine
Reiserücktrittskostenversicherung üblicherweise nicht den entstehenden
Schaden abdeckt, der ihm durch einen – auch unverschuldeten – Abbruch
der Inanspruchnahme der Reiseleistungen nach deren Antritt entstehen
kann. Eine Reiseabbruchversicherung ist in der Regel gesondert
abzuschließen.
11.3. Der Vermittler empfiehlt zusätzlich, bei Reisen ins Ausland auf
ausreichenden Auslandskrankenversicherungsschutz zu achten.
11.4. Bei der Vermittlung von Reiseversicherungen wird der Kunde darauf
hingewiesen, dass die Versicherungsbedingungen der vermittelten
Reiseversicherungen besondere Vertragsbedingungen und/oder
Mitwirkungspflichten des Kunden enthalten können, insbesondere
Haftungsausschlüsse (z.B. bei Vorerkrankungen), die Obliegenheit zur
unverzüglichen Stornierung in der Reiserücktrittskostenversicherung,
Fristen für die Schadensanzeige und Selbstbehalte. Der Vermittler haftet
nicht, soweit er keine Falschauskunft bezüglich der
Versicherungsbedingungen getätigt hat und der vermittelte
Reiseversicherer aufgrund von wirksam vereinbarten
Versicherungsbedingungen ein Leistungsverweigerungsrecht gegenüber dem
Kunden hat.
12. Haftung des Vermittlers
12.1. Soweit der Vermittler eine entsprechende vertragliche Pflicht
nicht durch ausdrückliche Vereinbarung mit dem Kunden übernommen hat,
haftet er nicht für das Zustandekommen von Verträgen mit den zu
vermittelnden Leistungserbringern.
12.2. Der Vermittler haftet nicht für Mängel und Schäden, die dem
Kunden im Zusammenhang mit der vermittelten Reiseleistung entstehen.
Dies gilt nicht bei einer ausdrücklichen diesbezüglichen Vereinbarung
oder Zusicherung des Vermittlers, insbesondere, wenn diese von der
Leistungsbeschreibung des Leistungserbringers erheblich abweicht.
12.3. Eine etwaige eigene Haftung des Vermittlers nach § 651w Abs. 4 BGB
und § 651x BGB und aus der schuldhaften Verletzung von
Vermittlerpflichten bleibt von den vorstehenden Bestimmungen unberührt.
13. Verbraucherstreitbeilegung
– Der Vermittler weist im Hinblick auf das Gesetz über
Verbraucherstreitbeilegung darauf hin, dass der Vermittler nicht an
einer freiwilligen Verbraucherstreitbeilegung teilnimmt. Sofern eine
Verbraucherstreitbeilegung nach Drucklegung dieser Geschäftsbedingungen
über die Vermittlung von Reiseleistungen für den Vermittler
verpflichtend würde, informiert der Vermittler die Verbraucher hierüber
in geeigneter Form.
– Der Vermittler verweist für alle Verträge über Pauschalreisen, die im
elektronischen Rechtsverkehr geschlossen wurden, auf die europäische
Online-Streitbeilegungs-Plattform http://ec.europa.eu/consumers/odr
hin.
Teil C: Regelungen bei der Vermittlung von einzelnen Reiseleistungen oder mehreren Reiseleistungen, die keine verbundenen Reiseleistungen im Sinne des § 651w BGB darstellen.
Die Vorschriften dieses Teils C über die Vermittlung von einzelnen
Reiseleistungen sind anwendbar, wenn die vermittelte Reiseleistung weder
Teil einer Pauschalreise noch Teil von verbundenen Reiseleistungen ist.
In diesem Fall ist keine Information des Kunden mittels eines
Formblattes gesetzlich vorgeschrieben.
1. Vertragsschluss, gesetzliche Vorschriften
1.1. Mit der Annahme des Vermittlungsauftrags des Kunden durch den
Vermittler kommt zwischen dem Kunden und dem Vermittler der Vertrag über
die Vermittlung von Reiseleistungen zu¬stande. Auftrag und Annahme
bedürfen keiner bestimmten Form.
Wird der Auftrag auf elektronischem Weg (E-Mail, Internet, Fax,
Messenger Dienste) erteilt, so bestätigt der Vermittler den Eingang des
Auftrags unverzüglich auf elektronischem Weg. Diese Eingangsbestätigung
stellt noch keine Bestätigung der Annahme des Vermittlungsauftrags dar.
1.2. Die beiderseitigen Rechte und Pflichten des Kunden und des
Vermittlers ergeben sich, soweit dem nicht zwingende gesetzliche
Bestimmungen entgegenstehen, aus den im Einzelfall vertraglich
getroffenen Vereinbarungen, diesen Geschäftsbedingungen und den
gesetzlichen Vorschriften, insbesondere der §§ 651a ff BGB i.V.m. Art.
250ff. EGBGB und §§ 675, 631 ff. BGB über die entgeltliche
Geschäftsbesorgung.
1.3. Für die Rechte und Pflichten des Kunden gegenüber dem
Vertragspartner der vermittelten Leistung gelten ausschließlich die mit
diesem getroffenen Vereinbarungen, insbesondere – soweit wirksam
vereinbart – dessen Reise- oder Geschäftsbedingungen. Ohne besondere
Vereinbarung oder ohne besonderen Hinweis gelten bei
Beförderungsleistungen die auf gesetzlicher Grundlage von der
zuständigen Verkehrsbehörde oder aufgrund internationaler Übereinkommen
erlassenen Beförderungsbedingungen und Tarifbestimmungen.
2. Allgemeine Vertragspflichten des Vermittlers, Auskünfte, Hinweise
2.1. Auf Basis dieser Vermittlungsbedingungen wird der Kunde bestmöglich
beraten. Auf Wunsch wird dann die Buchungsanfrage beim
Leistungserbringer durch den Vermittler vorgenommen. Zur
Leistungspflicht gehört nach Bestätigung durch den Leistungserbringer
die Übergabe der Unterlagen über die vermittelte(n) Reiseleistung(en).
Dies gilt nicht, wenn vereinbart wurde, dass der Leistungserbringer die
Unterlagen dem Kunden direkt übermittelt.
2.2. Bei der Erteilung von Hinweisen und Auskünften haftet der
Vermittler im Rahmen des Gesetzes und der vertraglichen Vereinbarungen
für die richtige Auswahl der Informationsquelle und die korrekte
Weitergabe an den Kunden. Ein Auskunftsvertrag mit einer vertraglichen
Hauptpflicht zur Auskunftserteilung kommt nur bei einer entsprechenden
ausdrücklichen Vereinbarung zustande. Für die Richtigkeit erteilter
Auskünfte haftet der Vermittler gemäß § 675 Abs. 2 BGB nicht, es sei
denn, dass ein besonderer Auskunftsvertrag abgeschlossen wurde.
2.3. Ohne ausdrückliche Vereinbarung ist der Vermittler nicht
verpflichtet, den jeweils günstigsten Anbieter der angefragten
Reiseleistung zu ermitteln und/oder anzubieten. Vertragliche
Verpflichtungen des Vermittlers im Rahmen von ihm abgegebener
„Bestpreis-Garantien“ bleiben hiervon unberührt.
2.4. Ohne ausdrückliche Vereinbarung übernimmt der Vermittler bezüglich
Auskünften zu Preisen, Leistungen, Buchungskonditionen und sonstigen
Umständen der Reiseleistung keine Garantie i.S. von § 276 Abs. 1 Satz 1
BGB und bezüglich Auskünften über die Verfügbarkeit der vom Vermittler
zu vermittelnden Leistungen keine Beschaffungsgarantie im Sinne dieser
Vorschrift.
2.5. Sonderwünsche nimmt der Vermittler nur zur Weiterleitung an den zu
vermittelnden Leistungserbringer entgegen. Soweit etwas anderes nicht
ausdrücklich vereinbart ist, hat der Vermittler für die Erfüllung
solcher Sonderwünsche nicht einzustehen. Diese sind auch nicht Bedingung
oder Vertragsgrundlage für den Vermittlungsauftrag oder für die vom
Vermittler an den Leistungserbringer zu übermittelnde Buchungserklärung
des Kunden. Der Kunde wird darauf hingewiesen, dass Sonderwünsche im
Regelfall nur durch ausdrückliche Bestätigung des Leistungserbringers
zum Inhalt der vertraglichen Verpflichtungen des Leistungserbringers
werden.
3. Pflichten des Vermittlers bezüglich Einreisevorschriften und Visa
3.1. Der Vermittler unterrichtet den Kunden über Einreise- und
Visabestimmungen, soweit ein entsprechender Auftrag ausdrücklich
vereinbart worden ist. Ansonsten besteht eine entsprechende Aufklärungs-
oder Informationspflicht nur dann, wenn besondere, dem Vermittler
bekannte oder offenkundige Umstände einen ausdrücklichen Hinweis
erforderlich machen und die entsprechenden Informationen nicht bereits
in den dem Kunden vorliegenden Angebotsunterlagen enthalten sind.
3.2. Entsprechende Hinweispflichten des Vermittlers beschränken sich auf
die Erteilung von Auskünften aus aktuellen, branchenüblichen
Informationsquellen Eine spezielle Nachforschungspflicht des Vermittlers
besteht ohne ausdrückliche diesbezügliche Vereinbarung nicht. Der
Vermittler kann seine Hinweispflicht auch dadurch erfüllen, dass er den
Kunden auf die Notwendigkeit einer eigenen, speziellen Nachfrage bei in
Betracht kommenden Informationsstellen verweist.
3.3. Die vorstehenden Bestimmungen gelten entsprechend bezüglich der
Information über Zollvorschriften, gesundheitspolizeiliche
Einreisevorschriften, gesundheitsprophylaktische Vorsorgemaßnahmen des
Kunden und seiner Mitreisenden sowie für Ein- und Ausfuhrvorschriften.
3.4. Übernimmt der Vermittler entgeltlich oder unentgeltlich für den
Kunden die Registrierung im Rahmen elektronischer Systeme zur Erlangung
der Einreiseerlaubnis als Voraussetzung für die Ein- oder Durchreise in
bestimmte Länder, so gilt: Die Übernahme dieser Tätigkeit begründet ohne
ausdrückliche Vereinbarung keine Verpflichtung des Vermittlers zu
weitergehenden Erkundigungen oder Informationen über Ein- oder
Durchreiseformalitäten oder zu Transitaufenthalten auf der Reise und
insbesondere nicht zur Visabeschaffung. Der Kunde wird darauf
hingewiesen, dass die elektronische Einreiseerlaubnis nicht die
endgültige Einreisegenehmigung durch die Grenzbehörden des jeweiligen
Landes ersetzt.
3.5. Zur Beschaffung von Visa oder sonstigen für die Reisedurchführung
erforderlichen Dokumenten ist der Vermittler ohne besondere,
ausdrückliche Vereinbarung nicht verpflichtet. Im Falle der Annahme
eines solchen Auftrages kann der Vermittler ohne ausdrückliche
Vereinbarung die Erstattung der ihm entstehenden Aufwendungen, die er
nach den Umständen für erforderlich halten durfte, verlangen. Der
Vermittler kann für seine Tätigkeit selbst eine Vergütung fordern, wenn
diese vereinbart ist oder die Tätigkeit den Umständen nach nur gegen
entsprechende Vergütung geschuldet war.
3.6. Der Vermittler haftet nicht für die Erteilung von Visa und
sonstigen Dokumenten und nicht für den rechtzeitigen Zugang. Dies gilt
nicht, wenn die für die Nichterteilung oder den verspäteten Zugang
maßgeblichen Umstände vom Vermittler schuldhaft verursacht oder
mitverursacht worden sind.
4. Stellung und Pflichten des Vermittlers im Zusammenhang mit der Vermittlung von Flugbeförderungsleistungen
4.1. Entsprechend der EU-Verordnung Nr. 2111/2005 über die Erstellung
einer gemeinschaftlichen Liste der Luftfahrtunternehmen ist der
Vermittler verpflichtet, den Fluggast bei der Buchung über die Identität
der ausführenden Fluggesellschaft zu unterrichten. Sofern bei der
Buchung die ausführende Fluggesellschaft noch nicht feststeht, wird der
Vermittler ihm die vom vermittelten Unternehmen vorliegenden
Informationen über diejenige Fluggesellschaft übermitteln, die
wahrscheinlich den Flug durchführt. Bei einem Wechsel der
Fluggesellschaft wird der Kunde unverzüglich über den Wechsel
unterrichtet. Die gemeinschaftliche Liste über die mit Flugverbot in der
Europäischen Union belegten Fluggesellschaften ist über die
Internetseiten
http://ec.europa.eu/transport/modes/air/safety/air-ban/index_de.htm und
www.lba.de abrufbar und kann dem Kunden auf Verlangen in den
Geschäftsräumen des Vermittlers ausgehändigt werden.
4.2. Für das Vertragsverhältnis zwischen dem Kunden und der
Fluggesellschaft gelten – soweit jeweils anwendbar – die gesetzlichen
Bestimmungen des deutschen Luftverkehrsgesetzes, des Warschauer und
Montrealer Übereinkommens und unmittelbar, wie inländische gesetzliche
Bestimmungen,
– die Verordnung (EG) Nr. 261/2004 zu Flugpassagierrechten
– die Verordnung (EG) Nr. 2111/2005 über die Erstellung einer
gemeinschaftlichen Liste der Luftfahrtunternehmen, gegen die in der
Gemeinschaft eine Betriebsuntersagung ergangen ist, sowie über die
Unterrichtung von Fluggästen über die Identität des ausführenden
Luftfahrtunternehmens
– die Verordnung (EG) Nr. 1107/2006 des Europäischen Parlaments und des
Rates über die Rechte von behinderten Flugreisenden und Flugreisenden
mit eingeschränkter Mobilität
Dem Kunden wird dringend empfohlen, sich über seine Rechte als Fluggast,
z.B. durch die Aushänge in den Flughäfen, durch die Informationen des
ausführenden Luftfahrtunternehmens oder durch die Informationsblätter
des Luftfahrtbundesamts unter www.lba.de zu informieren.
5. Aufwendungsersatz, Vergütungen, Inkasso, Zahlungen
5.1. Der Vermittler ist berechtigt, Zahlungen entsprechend den
Leistungs- und Zahlungsbestimmungen der vermittelten Leistungserbringer
zu verlangen, soweit diese wirksam zwischen dem Leistungserbringer und
dem Kunden vereinbart sind und rechtswirksame Zahlungsbestimmungen
enthalten.
Zahlungsansprüche gegenüber dem Kunden kann der Vermittler, soweit dies
den Vereinbarungen zwischen dem Vermittler und dem Leistungserbringer
entspricht, als dessen Inkassobevollmächtigter geltend machen, jedoch
auch aus eigenem Recht auf Grundlage der gesetzlichen Vorschusspflicht
des Kunden als Auftraggeber gemäß § 669 BGB.
5.2. Die vorstehenden Regelungen gelten entsprechend für Stornokosten
(Rücktrittsentschädigungen) und sonstige gesetzlich oder vertraglich
begründete Forderungen des vermittelten Leistungserbringers.
5.3. Der Kunde kann eigenen Zahlungsansprüchen des Vermittlers nicht im
Wege der Zurückbehaltung oder Aufrechnung entgegenhalten, dass der Kunde
Ansprüche gegenüber dem vermittelten Leistungserbringer, insbesondere
aufgrund mangelhafter Erfüllung des vermittelten Vertrages, hat. Dies
gilt nicht, wenn für das Entstehen solcher Ansprüche eine schuldhafte
Verletzung von Vertragspflichten des Vermittlers ursächlich oder
mitursächlich geworden ist oder der Vermittler aus anderen Gründen
gegenüber dem Kunden für die geltend gemachten Gegenansprüche haftet.
6. Vergütungsansprüche des Vermittlers
6.1. Für die Preise und die Serviceentgelte bei der Vermittlung der
Flugbeförderungsleistungen von Fluggesellschaften nach Ziff. 4 Teil C
dieser Vermittlungsbedingungen gilt:
a) Die angegebenen und in Rechnung gestellten Preise sind Preise der
Fluggesellschaften, die in der Regel keine Provision oder ein sonstiges
Entgelt der Fluggesellschaft für die Tätigkeit des Vermittlers
beinhalten.
b) Die Vergütung des Vermittlers im Rahmen dieser Vermittlungstätigkeit
erfolgt in der Regel durch vom Kunden zu bezahlende Serviceentgelte.
c) Die Serviceentgelte für die Vermittlungstätigkeit des Vermittlers und
für sonstige Tätigkeiten im Zusammenhang mit der Flugbuchung ergeben
sich, soweit im Einzelfall nichts anderes vereinbart ist, aus den dem
Kunden, insbesondere durch Aushang in den Geschäftsräumen des
Vermittlers bekannt gegebenen und vereinbarten Entgelten.
d) Ist eine Vereinbarung zur Höhe eines entsprechenden Serviceentgelts
nicht getroffen worden, schuldet der Kunde dem Vermittler eine Vergütung
nach den gesetzlichen Bestimmungen, d.h. es besteht eine Pflicht zur
Bezahlung einer üblichen Vergütung durch den Auftraggeber.
6.2. Die Serviceentgelte für die Vermittlung von sonstigen
Reiseleistungen und für sonstige Tätigkeiten im Auftrag des Kunden
bedürfen einer entsprechenden Vereinbarung. Diese kann z.B. durch
deutlich sichtbaren Aushang von Preislisten in den Geschäftsräumen des
Vermittlers und/ oder einem entsprechenden mündlichen oder schriftlichen
Hinweis des Vermittlers hierauf erfolgen.
6.3. Der Anspruch des Vermittlers auf Serviceentgelte – auch bei der
Flugvermittlung – bleibt durch Leistungsstörungen oder Änderungen,
insbesondere Umbuchung, Namenswechsel, Rücktritt, Stornierung,
Annullierung, oder Kündigung des vermittelten Vertrages durch den
Leistungserbringer oder den Kunden bestehen. Dies gilt nicht, soweit
sich ein Anspruch auf Rückerstattung des Kunden aufgrund eines
Schadensersatzanspruchs des Kunden wegen Mängeln der Beratungs- oder
Vermittlungstätigkeit des Vermittlers aus vertraglichen oder
gesetzlichen Ansprüchen ergibt.
7. Unterlagen über die vermittelten Reiseleistungen
7.1. Sowohl den Kunden, wie auch den Vermittler trifft die Pflicht,
Vertrags- und sonstige Unterlagen des vermittelten Leistungserbringers
über die Reiseleistungen, die dem Kunden durch den Vermittler
ausgehändigt wurden, insbesondere Buchungsbestätigungen, Flugscheine,
Hotelgutscheine, Visa, Versicherungsscheine und sonstige Unterlagen über
die vermittelten Reiseleistungen auf Richtigkeit und Vollständigkeit,
insbesondere auf die Übereinstimmung mit der Buchung und dem
Vermittlungsauftrag zu überprüfen.
7.2. Soweit Unterlagen über die vermittelten Reiseleistungen dem Kunden
nicht direkt vom vermittelten Leistungserbringer übermittelt werden,
erfolgt die Aushändigung durch den Vermittler durch Übergabe im
Geschäftslokal des Vermittlers oder nach dessen Wahl durch postalischen
oder
elektronischen Versand.
8. Mitwirkungspflichten des Kunden gegenüber dem Vermittler
8.1. Der Kunde hat für ihn erkennbare Fehler oder Mängel der
Vermittlungstätigkeit des Vermittlers nach deren Feststellung diesem
unverzüglich mitzuteilen. Hierunter fallen insbesondere fehlerhafte oder
unvollständige Angaben von persönlichen Kundendaten, sonstiger
Informationen, Auskünfte und Unterlagen über die vermittelten
Reiseleistungen, sowie die nicht vollständige Ausführung von
Vermittlungsleistungen (z.B. nicht vorgenommene Buchungen oder
Reservierungen).
8.2. Erfolgt keine Anzeige nach Ziff. 8.1 durch den Kunden, so gilt:
a) Unterbleibt die Anzeige des Kunden nach Ziff. 8.1 unverschuldet, entfallen seine Ansprüche nicht.
b) Ansprüche des Kunden an den Vermittler entfallen insoweit, als
dieser nachweist, dass dem Kunden ein Schaden bei ordnungsgemäßer
Anzeige nicht oder nicht in der vom Kunden geltend gemachten Höhe
entstanden wäre. Dies gilt insbesondere, soweit der Vermittler
nachweist, dass eine unverzügliche Anzeige durch den Kunden dem
Vermittler die Möglichkeit zur Behebung des Mangels oder der
Verringerung eines Schadens, z.B. durch Umbuchung, Zusatzbuchung oder
Stornierung mit dem vermittelten Leistungserbringer ermöglicht hätte.
c) Ansprüche des Kunden im Falle einer unterbliebenen Anzeige nach Ziff. 8.1 entfallen nicht
– bei Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der
Gesundheit, die auf einer vorsätzlichen oder fahrlässigen
Pflichtverletzung des Vermittlers oder eines gesetzlichen Vertreters
oder Erfüllungsgehilfen des Vermittlers resultieren
– bei Ansprüchen auf den Ersatz sonstiger Schäden, die auf einer
vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung des Vermittlers
oder eines gesetzlichen Vertreters oder Erfüllungsgehilfen des
Vermittlers beruhen
– bei Verletzung einer wesentlichen Pflicht, deren Erfüllung die
ordnungsgemäße Durchführung des Vermittlungsvertrages überhaupt erst
ermöglicht oder deren Verletzung die Erreichung des Vertragszwecks
gefährdet. Die Haftung für Buchungsfehler nach § 651x BGB bleibt
unberührt.
8.3. Eine vertragliche und/oder gesetzliche Verpflichtung des Kunden zur
Mängelanzeige gegenüber dem vermittelten Leistungserbringer bleibt von
Ziffer 8 unberührt.
8.4. Der Kunde wird in seinem eigenen Interesse gebeten, den Vermittler
auf besondere Bedürfnisse oder Einschränkungen im Hinblick auf die
nachgefragten Reiseleistungen hinzuweisen.
9. Pflichten des Vermittlers bei Reklamationen des Kunden gegenüber den vermittelten Leistungserbringern
9.1. Ansprüche müssen gegenüber den vermittelten Leistungserbringern
innerhalb bestimmter Fristen, die sich aus Gesetz oder vertraglichen
Vereinbarungen ergeben können, geltend gemacht werden. Im Regelfall
werden diese Fristen nicht durch Geltendmachung gegenüber dem Vermittler
gewahrt. Dies gilt auch, soweit der Kunde bezüglich derselben
Reiseleistung Ansprüche sowohl gegenüber dem Vermittler als auch
gegenüber dem Leistungserbringer geltend machen will.
9.2. Bei Reklamationen oder sonstiger Geltendmachung von Ansprüchen
gegenüber den vermittelten Leistungserbringern beschränkt sich die
Pflicht des Vermittlers auf die Erteilung der erforderlichen und ihm
bekannten Informationen und Unterlagen, insbesondere die Mitteilung von
Namen und Adressen der vermittelten Leistungserbringer.
9.3. Übernimmt der Vermittler – auch ohne hierzu verpflichtet zu sein –
die Weiterleitung fristwahrender Anspruchsschreiben des Kunden, haftet
er für den rechtzeitigen Zugang beim Empfänger nur bei von ihm selbst
vorsätzlich oder grob fahrlässig verursachter Fristversäumnis.
9.4. Bezüglich etwaiger Ansprüche des Kunden gegenüber den vermittelten
Leistungserbringern besteht keine Pflicht des Vermittlers zur Beratung
über Art, Umfang, Höhe, Anspruchsvoraussetzungen und einzuhaltende
Fristen oder sonstige rechtliche Bestimmungen.
10. Wichtige Hinweise zu Versicherungen von Reiseleistungen
10.1. Der Vermittler weist auf die Möglichkeit hin, zur Minimierung
eines Kostenrisikos bei Stornierungen durch den Kunden eine
Reiserücktrittskostenversicherung bei Buchung abzuschließen.
10.2. Der Kunde wird weiterhin darauf hingewiesen, dass eine
Reiserücktrittskostenversicherung üblicherweise nicht den entstehenden
Schaden abdeckt, der ihm durch einen – auch unverschuldeten – Abbruch
der Inanspruchnahme der Reiseleistungen nach deren Antritt entstehen
kann. Eine Reiseabbruchversicherung ist in der Regel gesondert
abzuschließen.
10.3. Der Vermittler empfiehlt zusätzlich, bei Reisen ins Ausland auf
ausreichenden Auslandskrankenversicherungsschutz zu achten.
10.4. Bei der Vermittlung von Reiseversicherungen wird der Kunde darauf
hingewiesen, dass die Versicherungsbedingungen der vermittelten
Reiseversicherungen besondere Vertragsbedingungen und/oder
Mitwirkungspflichten des Kunden enthalten können, insbesondere
Haftungsausschlüsse (z.B. bei Vorerkrankungen), die Obliegenheit zur
unverzüglichen Stornierung in der Reiserücktrittskostenversicherung,
Fristen für die Schadensanzeige und Selbstbehalte. Der Vermittler haftet
nicht, soweit er keine Falschauskunft bezüglich der
Versicherungsbedingungen getätigt hat und der vermittelte
Reiseversicherer aufgrund von wirksam vereinbarten
Versicherungsbedingungen ein Leistungsverweigerungsrecht gegenüber dem
Kunden hat.
11. Haftung des Vermittlers
11.1. Soweit der Vermittler eine entsprechende vertragliche Pflicht
nicht durch ausdrückliche Vereinbarung mit dem Kunden übernommen hat,
haftet er nicht für das Zustandekommen von Verträgen mit den zu
vermittelnden Leistungserbringern.
11.2. Der Vermittler haftet nicht für Mängel und Schäden, die dem
Kunden im Zusammenhang mit der vermittelten Reiseleistung entstehen.
Dies gilt nicht bei einer ausdrücklichen diesbezüglichen Vereinbarung
oder Zusicherung des Vermittlers, insbesondere, wenn diese von der
Leistungsbeschreibung des Leistungserbringers erheblich abweicht.
11.3. Eine etwaige eigene Haftung des Vermittlers aus der schuldhaften
Verletzung von Vermittlerpflichten bleibt von den vorstehenden
Bestimmungen unberührt.
12. Verbraucherstreitbeilegung
Der Vermittler weist im Hinblick auf das Gesetz über
Verbraucherstreitbeilegung darauf hin, dass der Vermittler nicht an
einer freiwilligen Verbraucherstreitbeilegung teilnimmt. Sofern eine
Verbraucherstreitbeilegung nach Drucklegung dieser Geschäftsbedingungen
über die Vermittlung von Reiseleistungen für den Vermittler
verpflichtend würde, informiert der Vermittler die Verbraucher hierüber
in geeigneter Form.
Der Vermittler verweist für alle Verträge über Pauschalreisen, die im
elektronischen Rechtsverkehr geschlossen wurden, auf die europäische
Online-Streitbeilegungs-Plattform http://ec.europa.eu/consumers/odr hin.
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